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Mehrfacher Erwerb,Steuerbegünstigung,§ 27 ErbStG

Sachverhalt:Unser Mandant verstirbt in 2017. Alleinerbin ist seine Tochter. Teile des Vermögens unseres Mandanten stammen aus dem Erbe seiner in 2011 verstorbenen Ehefrau. Hierfür hat unser Mandant entsprechend Erbschaftsteuer gezahlt.Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung seiner Tochter haben wir daher einen Antrag auf Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG gestellt. In der Erbschaftsteuerveranlagung hat das Finanzamt die Steuerermäßigung grundsätzlich berücksichtigt. Die maximal anzurechnende Steuer wurde aber anteilig gekürzt. Das Finanzamt hat hierfür das „Vermögen aus dem Ersterwerb“ (1.128.031,00 EUR) ins Verhältnis zum „im aktuellen Erwerb übergegangenen Vermögen“ gesetzt (1.000.937,00 EUR). Dies wurde wiederum wie folgt ermittelt:Gesamte damalige Vermögenswerte 1.128.031,00 EURabzgl. Steuerbefreiung § 13 Abs. 1 Nr. 4 b/c ErbStG 90.904,00 EURabzgl. Steuerbefreiung § 13c ErbStG 25.418,00 EURabzgl. Erbfallkosten (Beerdigung etc.) 10.772,00 EUR 1.000.937,00 EUREntsprechend wurden nur 88,74 % der möglichen Steuer auf den Ersterwerb berücksichtigt.Ist die Vorgehensweise des Finanzamtes richtig?
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