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Umsatzsteuer,Bauleistung,Steuerschuldner

Eine Mandantin liefert und installiert neuerdings Dach-PV-Anlagen. Die Mandantin ist bisher nicht als Bauleisterin einzustufen. Jedoch wird die Mandantin kurzfristig mehr als 10 % ihres Weltumsatzes mit der Lieferung und Installation von PV-Anlagen erwirtschaften. Es stellt sich mir daher die Frage, ob es sich durch die ab dem Jahr 2021 geltende Neudefinition des Begriffs der „Werklieferung“ bei der Lieferung und Installation einer Dach-Photovoltaikanlage um eine Werklieferung handelt, und diese nach Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE noch als Bauleistung angesehen werden muss, oder ob es sich nunmehr um eine „Montagelieferung“ handelt. Sollte es sich um eine Montagelieferung und damit um keine „Werklieferung“ handeln, dann wäre m. E. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht anzuwenden. Denn eine „Lieferung“, die keine Werklieferung ist, ist von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgenommen. Eine Werklieferung liegt nach der Neudefinition nur noch vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. In Fachaufsätzen wird dahingehend die Meinung vertreten, dass es sich um eine Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands und somit um eine Werklieferung handelt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut, z. B. Dach-PV-Anlage, fest mit dem Grund und Boden verbunden oder ein Gebäudebestandteil wird. Die Dach-PV-Anlage wird allerdings nicht mit dem „Grund und Boden“ fest verbunden. Die zu beurteilenden Dach-PV-Anlagen sehen auch die Einspeisung in das öffentliche Netz vor und werden somit auch kein Gebäudebestandteil, sondern sind als Betriebsvorrichtung anzusehen. Danach würde es sich nach meinem Verständnis bei der Lieferung samt Montage einer Photovoltaikanlage um eine Montagelieferung handeln und eben nicht um eine Werklieferung. Folglich wäre der Sachverhalt nicht als Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu werten und somit wäre auch der Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE nicht mehr anwendbar, weil es sich um keine „Werklieferung“ handeln würde. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
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