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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Bauleistung

Der Mandant betreibt den Verkauf von Wohn- und Gewerbecontainern. Er gibt die Herstellung der Container nach Kundenwünschen an eine fremde Firma weiter. Der Verkauf erfolgt an Privatpersonen und vereinzelt auch an Unternehmer (Imbissstuben). Der Einkauf erfolgt bisher aus Polen als igE. Der Verkauf erfolgt mit Ausweis der 19 % USt. Für einen Leistungsbezug hat nun ein fremder Unternehmer eine Netto-Rechnung nach § 13b UStG erstellt, obgleich der Mandant über keine Bescheinigung verfügt. Der Mandant liefert den Container schlüsselfertig, d.h., der Kunde hat für die Vorbereitungen zu sorgen. Dazu gehören das Fundament und sämtliche Versorgungsanschlüsse. Der Container wird mittels Kran auf die vorbereitete Stelle auf der Bodenplatte gesetzt und vom Kunden verschraubt. Der Mandant erbringt keine Anschlussleistungen zum Container. Die Leistungen wurden bisher nicht nach § 13b UStG behandelt, da es sich nur um die Lieferung eines Containers handelt. Ich bin der Ansicht, es handelt sich nicht um ein vergleichbares Fertighaus (= § 13b UStG), da der Mandant nicht anschließt. Der Container kann jederzeit wieder an den Haken genommen werden. Fragen: Handelt es sich bei der Lieferung um eine Bauleistung, für die der § 13b UStG gilt? Was wäre, wenn der Mandant den Anschluss noch vornehmen würde? Vielen Dank für Ihre zweite Meinung.
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