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Bauleistung,Kamerabefahrung,Prüfungsleistungen

Sachverhalt Die GmbH W führt als Subunternehmer Leistungen für einen Generalunternehmer aus. Der Auftrag des Generalunternehmers lautet auf neue Abflussrohrleitungen. Vor der Inbetriebnahme und Abnahme ist eine Überprüfung vorgesehen. Diese Überprüfung wird durch die W vorgenommen. Die Leistungen werden jeweils nach § 13b UStG abgerechnet, da es sich u.E. nicht um Instandhaltung handelt. Anlässlich einer USt-Prüfung vertritt das Finanzamt folgende Auffassung: Die ausgeführten Tätigkeiten betreffen die Kanalüberprüfung mittels Kamera, die Dokumentation und deren Reinigung. Eine Bauleistung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h., es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 3 UStAE zu § 13b UStG. Bei den in Rechnung gestellten Leistungen handelt es sich vielmehr um Wartungsleistungen, bei denen keine Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 Satz 2 UStAE zu § 13b UStG. Frage: Welche Meinung haben Sie zum Sachverhalt?
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