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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Rechnungsberichtigung

Mandant D betreibt ein Bauunternehmen. Im Rahmen einer aktuell durchgeführten Betriebsprüfung werden Leistungen des Subunternehmers K als Bauleistungen umqualifiziert. K hat die Rechnungen mit Umsatzsteuer geschrieben. Nunmehr verwehrt die Betriebsprüfung D den Vorsteuerabzug. Bei K hat 2021 eine Betriebsprüfung stattgefunden. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde für die Wirtschaftsjahre 2016–2018 aufgehoben. Die Rechnungen von D an den K sind aus den Jahren 2016 und 2017. Frage: Kann dieser unrichtige Steuerausweis berichtigt werden – und zwar so, dass die Steuer nur einmal erhoben wird – Wegfall des Vorsteuerabzugs bei D und geringere Umsatzsteuerzahllast bei K? Unabhängig von Verjährungsfristen würde K unter der vorgenannten Voraussetzung einer Änderung zustimmen.
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