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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Kleinunternehmer

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein Mandant die sog. Kleinunternehmergrenze im Jahr 2017 überschritten hatte und somit ab 2018 zur Versteuerung nach allgemeinen Vorschriften verpflichtet sei. Es wurde übersehen, dass gleichzeitig die Voraussetzungen des § 13b UStG erfüllt waren. Auf seinen Rechnungen 2018 war dies jedoch aus Unkenntnis nicht ausgewiesen. Erst ab 2019 hat er entsprechend gehandelt. Die BP hat jetzt die Versteuerung nach allgemeinen Grundsätzen festgesetzt. Wir bitten um steuerliche Würdigung bzw. um Mitteilung, ob hier eine Korrektur möglich ist. Darüber hinaus war der Mandant ebenfalls im Jahr 2017 Subunternehmer. Ist hier die Korrektur zu § 13b UStG im Rahmen der BP ebenfalls möglich?
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