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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerschuldner

Reisebusunternehmer R bietet Pauschalreisen an, die der Margenbesteuerung unterliegen. Dazu kauft er auch bei anderen Reiseanbietern „Pakete“ ein, z.B. Hotelübernachtungen in Deutschland mit Rahmenprogramm und Verpflegung. Die Kunden buchen direkt bei R eine ausgeschriebene Reise. R übernimmt die Busfahrt und tritt als eigenständiger Reiseanbieter auf. Im vorliegenden Beispiel kauft er die Leistung (Hotelübernachtungen in Deutschland mit Rahmenprogramm und Verpflegung) bei einem Schweizer Unternehmer ein. Dieser erteilt ihm eine Rechnung ohne USt-Ausweis mit folgenden Angaben: „USt CH = 0, Reverse Charge = 5.000 (= voller Reisepreis), nicht steuerbar = 0, nicht steuerbar EU = 0“. Daneben gibt er an, wie der Reisepreis prozentual auf Leistungen zu 7 % und 19 % aufzuteilen ist. R meldet die sich daraus ergebenden Umsatzsteuerbeträge im Rahmen seiner USt-VAM als Leistungsempfänger nach § 13b UStG an, macht jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend, da seine eigene Leistung der Margenbesteuerung unterliegt und er somit aus Reisevorleistungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Bitte nehmen Sie kurz Stellung, ob die genannte Behandlung korrekt ist. Ergänzende Frage: Gleicher Sachverhalt, aber die Leistungen (Hotelübernachtungen mit Rahmenprogramm und Verpflegung) werden nicht in Deutschland erbracht, sondern in einem anderen EU-Land. Hier steht auf der Rechnung (wieder ohne USt-Ausweis) des Schweizer Unternehmens: „USt CH = 0, Reverse Charge = 0, nicht steuerbar = 0, nicht steuerbar EU = 5.000 (voller Reisepreis)“. Ist dieser Ausweis ebenfalls korrekt? Dass keine deutsche USt anfällt, erscheint schlüssig. Kann ggf. für R USt im EU-Ausland geschuldet werden, weil dort ggf. ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren greifen könnte?
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