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Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger,Bauleister,Organschaft

Ein Mandant unterhält zwei GmbH & Co. KG. Das Grundstück befindet sich in seinem Besitz, und er vermietet dies an die Gesellschaften. Eine der Gesellschaften erbringt Bauleistungen i.S.v. § 13b UStG. Die andere Gesellschaft produziert nur Fertigteile, und der Gesellschafter vermietet nur das Objekt. Über die Gesellschaften ist eine Organschaft festgestellt mit dem Gesellschafter (und Vermieter) als Organträger. Ist bei Bauleistungen fremder Bauunternehmer AN DEN VERMIETER (und Organträger = Gesellschafter) auch § 13b UStG anzuwenden, obwohl er nur reine Vermietung durchführt? Oder beschränkt sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nur auf die Organgesellschaft, die auch Bauleistungen ausführt, und deren Leistungen bzw. Leistungsbezüge?
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