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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Bauleistung

Die A-Hausbau GmbH stellt die Rechnungen für das Gebäude auf dem der B-Immobilien GmbH & Co. KG gehörenden Grundstück, für das ein Generalübernehmervertrag geschlossen wurde, mit Umsatzsteuer aus. Die A-Hausbau GmbH ist umsatzsteuerlich seit der Übernahme dieses Projekts auch als Bauleister einzustufen. Die B-Immobilien GmbH & Co. KG ist umsatzsteuerlicher Unternehmer und erbringt nur umsatzsteuerfreie Leistungen in der Zukunft. Die B-Immobilien GmbH & Co. KG ist NICHT Bauleister. Für die Rechnungen kommt u.E. daher § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Bauleister) nicht in Betracht. Die Erstellung des Gebäudes wäre zwar eine Werklieferung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, da aber beide Firmen in Deutschland ansässig sind, kann nach unserer Einschätzung KEINE Rechnung ohne USt mit Hinweis auf § 13b UStG gestellt werden (vgl. Tz. 42 der Anlage). Somit sind die Rechnungen mit Umsatzsteuer zu stellen? Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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