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Umsatzsteuer,Bauleistung,Reverse Charge

Das Wasserwerk der Stadt B, dessen Betrieb die „Betriebsführung der Stadt B AöR“ führt, stellt Wasserhausanschlüsse für ein inländisches Bauunternehmen in R her. Das Bauunternehmen verfügt über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts im Sinne des § 13b Abs. 5 UStG. In seiner Rechnung vom 16.08.2022 unter Ausweis seiner deutschen USt-ID-Nummer berechnet das Wasserwerk der Stadt B dem Bauunternehmen Material in Höhe von 400 €, eigene Arbeitsleistungen (Planung, Organisation) von 300 € und Fremdarbeiten (Subunternehmer zur tatsächlichen Herstellung des Wasseranschlusses) von rd. 600 €. Die Rechnung über insgesamt netto 1.300 € weist eine 7%ige Umsatzsteuer in Höhe von 91 € aus. Der Rechnungsbetrag lautet demnach auf brutto 1.391 €. Das leistende Unternehmen, also die Wasserwerke Stadt B bzw. der Stadtbetrieb B AöR, sehen in dem vorliegenden Fall keinen Fall des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und halten den Steuerausweis auf ihrer Rechnung für gesetzeskonform. Demgegenüber sieht das die Bauleistung empfangende Bauunternehmen hier einen Anwendungsfall der umgekehrten Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren), hält also den Steuerausweis auf der Rechnung für fehlerhaft. Wie lautet Ihr Urteil?
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