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Umsatzsteuer,Bauleistung,Reverse Charge

Mein Mandant hat Bauleistungen in den Jahren 2016 bis 2020 an einen bauleistenden Bauträger erbracht, die er mit USt-Ausweis abgerechnet hat und für die er die USt entsprechend entrichtet hat. Nun wurde bei der USt-Sonderprüfung des Leistungsempfängers beanstandet, dass die Rechnungen nicht gem. § 13b UStG ausgestellt waren, obwohl der Sachverhalt des § 13b UStG vorlag. Müssen die Rechnungen berichtigt werden oder gilt die USt-Abtretung an den Leistungsempfänger als Rechnungskorrektur? Welcher Zeitpunkt ist für die Korrektur der Rechnung zu wählen? Was muss außerdem noch beachtet werden?
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