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Umsatzsteuer,Bauleistung,Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Unser Mandant, eine Schlosserei, stellt Bleche für ein Bauvorhaben her. Bei dem Bauvorhaben wird das Dach einer Tiefgarage mit Grünpflanzen bedeckt. Die Bleche, die unser Mandant herstellt, dienen zum Teil als Lüftungselemente und werden mit dem Gebäude fest verbunden. Der andere Teil der Bleche wird mit den Lüftungsblechen verbunden (verklebt oder verschraubt), dieser Teil ist demzufolge nicht direkt mit dem Gebäude verbunden. Die Bleche dienen als „Pflanzschale“, damit die Erde nicht vom Dach rutschen kann. Handelt es sich bei der Leistung unseres Mandanten um eine Bauleistung gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG?
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