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Vermittlungsleistung,Gewerbemietimmobilie,§ 13b UStG

Unsere Mandantin (GmbH) vermittelt als Maklerin Gewerbemietflächen an Kunden. Hierfür erhält die Mandantin Provision. Für einen Kunden (Unternehmer mit USt-ID) mit Sitz in Frankreich vermittelt sie Büroräume, welche sich in Deutschland befinden. Hier die Frage: Der Kunde ist der Meinung, dass das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG zur Anwendung kommt. Es handelt sich bei der Provision um eine Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG, der Ort wird nach § 3a Abs. 2 i.V.m. § 3a Abs. 3 Nr. 1b UStG (Sondertatbestand dort, wo das Grundstück liegt) bestimmt, also Deutschland. Dann müsste die deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden, und das Reverse-Charge-Verfahren findet keine Anwendung, da in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 13b Abs. 5 UStG sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausschließlich solche sind, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Vermittlungsleistungen, welche in § 3a Abs. 3 Nr. 1b UStG aufgeführt sind, sind im § 13b UStG nicht genannt. Der französische Steuerberater ist der Meinung, dass hier das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird und auf den Leistungsempfänger die Steuerschuld übergeht. Die Rechnung wäre somit von der deutschen GmbH ohne USt auszustellen. Können Sie mir hierzu bitte Ihre Einschätzung geben, ob das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden kann oder nicht.
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