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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Vorsteuerabzug

Es handelt sich um einen Baudienstleister (Einzelunternehmen), der eine Pension zur Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste oder Monteure erstellen ließ. Die Baurechnungen wurden von Handwerkern teilweise mit Hinweis auf § 13b UStG ausgestellt, hauptsächlich bzw. überwiegend mit Ausweis der Umsatzsteuer. Aufgrund einer Umsatzsteuer-Nachschau wurde dies beanstandet. Die Umbaumaßnahmen fanden hauptsächlich in den Jahren 2020 bis 2021 statt. Im Jahr 2020 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 statt, bei der die Prüferin das Objekt auch betrachtete. Das Finanzamt erstattete sämtliche Vorsteuern der Baumaßnahme in den Jahren 2020 und 2021 anstandslos zurück und fordert jetzt aufgrund der Umsatzsteuer-Nachschau diese Vorsteuern zurück. Es können zwar diese Rechnungen von den leistenden Unternehmern berichtigt und nach § 13b UStG ausgstellt werden. Hierzu einige Fragen: Müssen die Vorsteuerbeträge für den Zeitraum, in dem sie gezogen wurden, zurückbezahlt werden oder mit VA-Zeitraum der Rechnungsberichtigung? In welchem Zeitraum berichtigte der leistende Unternahmer seine Voranmeldungen? Kann auf eine Berichtigung der Vorsteuer verzichtet werden, da der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und somit für den Fiskus kein Schaden entstanden ist? Ich denke hier an eine Billigkeitsmaßnahme bzw. nach Treu und Glauben, da das Finanzamt, obwohl der Sachverhalt bekannt war, keine Einwände bzw. Rückfragen erhob. Eine Änderung sämtlicher Rechnungen würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen.
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