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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerschuldner

Die A-GmbH mit Sitz in Frankfurt erbringt in Belgien auf einer Raffinerieanlage diverse Dienstleistungen wie Reinigung, Aufräumarbeiten usw. Werklieferungen liegen nicht vor. Der Auftraggeber ist die B-GmbH mit Sitz in Köln. Die A-GmbH rechnet umsatzsteuerpflichtig ab. Muss hier gegebenenfalls netto abgerechnet werden, weil beide über eine deutsche USt-ID-Nummer verfügen, bzw. liegt ein Fall von § 13b UStG vor? Leistungsort wäre der Unternehmensitz.
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