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Kleinunternehmer,Reverse-charge

Ein deutscher Unternehmer U hat sein Unternehmen im Jahr 2018 als USt-Kleinunternehmer angemeldet. U erbrachte und erbringt Beratungsleistungen gegenüber belgischen und spanischen Unternehmern für deren Unternehmen. Diese belgischen und spanischen Unternehmen wären in ihren Ländern vorsteuerabzugsberechtigt. Im Jahr 2018 wurde die Vergabe einer USt-Id-Nr. abgelehnt. Bereits ab 2019 sind Umsätze von mehr als 17.500 € (und ab 2020 von mehr als 22.000 €) erzielt worden. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass der deutsche Unternehmer in den Jahren ab 2019 Beratungsumsätze von jeweils 40.000 € erzielt hat. Die USt-Id-Nr. liegt ab 05/2022 vor. Nach meinem Verständnis kann sich U spätestens seit 2020, eventuell bereits im Jahr 2019, nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG beziehen, und die Umsätze aus sonstigen Leistungen in Höhe von 40.000 € unterliegen ab 2019/2020 der Regelbesteuerung. Eine sonstige Beratungsleistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, wird gem. § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Somit ist der Ort der Leistung der Ort der spanischen und belgischen Kunden (Auftraggeber). Frage 1: Da ihm (U) bis 04/2022 keine eigene USt-Id-Nr. vorlag, liegen somit die Voraussetzungen für eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bis 04/2022 nicht vor, und es ist zu prüfen, ob U zumindest ab 2020, eventuell bereits für 2019, seine Leistungen der spanischen und belgischen USt hätte unterwerfen müssen. Frage 2: Soweit die Beratungsleitungen der spanischen und belgischen USt unterliegen, kann die spanische und belgische USt an die spanischen und belgischen Kunden für die Leistungen 2019/2020 bis 04/2022 im Jahr 2022 nachberechnet werden und führt diese Berechnung bei den Kunden in Spanien und Belgien zum Vorsteuerabzug? Frage 3: U ist aktuell aufgefordert worden, eine ZM für 2019 zu übermitteln. Welche steuerlichen Folgen drohen?
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