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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Bauleistung

Mein Mandant betreibt ein Einzelunternehmen. Seine Haupttätigkeit sind Bauleistungen. Zusammen mit seiner Ehefrau hat er im Kj. 2015 ein Grundstück erworben und mit einem Einfamilienhaus bebaut, das eigengenutzt ist. Der Wert des Büros mit anteiligem Grund und Boden liegt unter 20.000 € und war daher nicht zu aktivieren. Der Adressat der einzelnen Baurechnungen für das Einfamilienhaus war zum großen Teil nicht die Grundstücksgemeinschaft, sondern mein Mandant. Handelt es sich bei den Bauleistungen für das Einfamilienhaus um Leistungen nach § 13b Abs. 5 Sätze 2 und 6 UStG, obwohl Empfänger der Leistungen die aus den Ehegatten bestehende Grundstücksgemeinschaft ist? Ein Prüfer des Finanzamts ist dieser Auffassung.
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