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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Reverse Charge

Allgemeines Ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Deutschland entwickelt Nachhaltigkeitsstrategien. Der Verein hat mehrere Mitgliedsunternehmen. Neben dem ideellen Bereich betreibt er Vermögensverwaltung (umsatzsteuerfreie Untervermietung) und unterhält einen (kleinen) Zweckbetrieb (z.B. für Workshops gegen Entgelt). Im aktuellen Geschäftsjahr (hier relevant) gibt es keine Einnahmen im Zweckbetrieb. Der Verein besitzt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Der Verein bezieht alle Leistungen für den ideellen Bereich. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils ohne Umsatzsteuerausweis. Aus den Rechnungen ist nicht ersichtlich, dass der Verein unter seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer auftritt. Sachverhalt Ein Verband aus Mexiko erbringt eine Beratungsleistung an den Verein. Es ist derzeit nicht bekannt, ob der Verband gemeinnützig ist. Frage: Wie ist die Beratungsleistung hinsichtlich Umsatz- und Vorsteuer zu beurteilen? Lösungsvorschlag: Da der Verband für seine Leistung eine konkrete Gegenleitung erhält, muss davon ausgegangen werden, dass der Verband unternehmerisch tätig ist. Somit handelt es sich um einen im Drittland ansässigen Unternehmer. Der Verein gilt als Unternehmer (s.o.). Der Verein schuldet die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf den Nettobetrag für die Beratungsleistung gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 S. 1 UStG. § 13b UStG gilt auch für den nichtunternehmerischen Bereich (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG), also hier den ideellen Bereich. Vorsteuerabzug ist mangels steuerbarer und steuerpflichtiger Ausgangsumsätze im ideellen Bereich nicht möglich.
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