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Umsatzsteuer,Bauleistung,Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Ich habe eine Frage zu einem §-13b-UStG-Fall. Unser Mandant (Heizungsbau) hat mit Schlussrechnung vom 30.03.2022 Arbeiten an meinem Fünf-Familien-Haus abgerechnet. Jetzt kommt der Leistungsempfänger mit einer Bescheinigung „Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen“, ausgestellt vom Finanzamt am 4.5.2022 und gültig bis zum 31.12.2022, und beantragt bei meinem Mandanten die Korrektur der Schlussrechnung aufgrund von § 13b UStG. Meine Frage ist nun, kann eine §-13b-Bescheinigung rückwirkend ausgestellt werden, und ist mein Mandant verpflichtet, die Schlussrechnung zu korrigieren?
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