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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Änderung Steuerveranlagung

Unsere Mandantin ist als GmbH Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Die GmbH ist als Bauträgerin tätig; die Bauvorhaben betreffen Objekte sowohl auf eigenen als auch fremden Grundstücken. In den Jahren 2013/14 wurde ein Objekt errichtet, das sowohl gewerblichen als auch Wohnzwecken dient. Der gewerbliche Teil beträgt ca. 20 %, die abziehbare Vorsteuer aus dem Gesamtobjekt ca. 15 %. Der gewerbliche Teil beinhaltet die eigenen Büroräume, die Wohnungen wurden umsatzsteuerfrei veräußert. Die Bauausführung erfolgte überwiegend durch Subunternehmer (Fach-Handwerksbetriebe). Nunmehr fordert ein damals tätiger Subunternehmer Umsatzsteuer auf Zwischenrechnungen nach, die ursprünglich nach § 13b UStG gestellt wurden (siehe beigefügte Kopie). Die nach § 13b UStG übergegangene Steuerschuld wurde durch unsere Mandantin ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt; spätere Erstattungsanträge wurden nicht gestellt. Bei unserer Mandantin wurden die entsprechenden Zeiträume durch die BP geprüft, die Prüfung war hinsichtlich der jetzt strittigen Punkte ohne Beanstandungen, alle Steuerbescheide sind seit langem rechtskräftig. Es stellen sich folgende Fragen: Ist die Nachforderung der Umsatzsteuer durch den Subunternehmer rechtens? Ist evtl. Verjährung eingetreten? Könnte der Leistungsempfänger (Bauträgerin) die in den Jahren 2013/14 gezahlte §-13b-USt vom Finanzamt zurückfordern?
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