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Grundstücksgemeinschaft,Leistung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG

Fall: Eine bulgarische Firma wird in Deutschland von einer Eigentümergemeinschaft eines zu Wohnzwecken dauerhaft vermieteten Mehrfamilienhauses beauftragt, die Fassade neu zu verputzen und zu streichen. Die deutsche Eigentümergemeinschaft hat ausschließlich steuerfreie Einnahmen und keine USt-ID. Die bulgarische Firma hat mit bulgarischer USt-ID eine Nettorechnung gestellt, ohne Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen, weil sie glaubt, die deutsche Eigentümergemeinschaft sei Unternehmerin gemäß § 13b Abs. 5 UStG und die Steuerschuldnerschaft gehe auf sie über gemäß § 13b Abs. 1 UStG. Frage 1: Kann das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden, wenn die deutsche Eigentümergemeinschaft keine USt-ID hat – kann sie also zur Beantragung einer solchen von der Art der Rechnungsstellung des Dienstleisters verpflichtet werden? Frage 2: Ist der Fall anders, wenn es sich um eine Bauleistung des bulgarischen Unternehmers handelt? Von wem ist dann bulgarische oder deutsche Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen? Frage 3: Ist der Ort der Leistung am Ort des Mietwohngrundstücks gemäß § 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG?
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