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Bauleistung,Rechnungskorrektur,§ 14c UStG

Mein Mandant ist selbständiger Einzelunternehmer, erbringt Bauleistungen und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsatzsteuer wird nach vereinbarten Entgelten berechnet. Ein Kunde von ihm hatte jetzt eine Betriebsprüfung für das Jahr 2016, in der festgestellt wurde, dass der Kunde nachhaltig Bauleistungen in nicht nur geringfügigem Umfang erbracht hat. Die Rechnungen meines Mandanten sind in diesem Fall mit 19 % Umsatzsteuer ausgestellt, die Umsatzsteuer (insgesamt 12.000 €) ist an das Finanzamt abgeführt. Der Leistungsempfänger hat keine §-13b-UStG-Bescheinigung oder Freistellungsbescheinigung vorgelegt. Der Kunde meines Mandanten wünscht jetzt sofort die Berichtigung der Rechnungen aus dem Jahr 2016 durch die Ausstellung von Rechnungen nach § 13b UStG und die sofortige Rückzahlung der Umsatzsteuer. 1) Kann die Rechnung sechs Jahre später noch berichtigt werden? 2) Muss der Kunde einen Nachweis erbringen, dass er im Jahr 2016 nachhaltig Bauleistungen erbracht hat? 3) Erstattet das Finanzamt meinem Mandanten die Umsatzsteuer so einfach zurück oder kann hier Aufrechnung beantragt werden? 4) Wie ist es mit der Verzinsung? 5) Gibt es sonst etwas zu beachten in diesem Fall?
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