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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Reverse Charge

Ein Mandant vermittelt Gesundheitsprodukte an inländische Letztverbraucher. Ich gehe davon aus, dass der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG an dem Ort erbracht wird, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird, d.h. in Deutschland. Auf den Provisionsrechnungen des österreichischen Unternehmers an mein deutsches Unternehmen findet sich kein Steuerhinweis – ich gehe davon aus, dass auch in Österreich das Reverse-Charge-Verfahren gilt und die Provision demnach als Nettobetrag zu sehen ist, von dem die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer zu berechnen ist (16 % bzw. 19 %).
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