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Nutzungsrecht,Container

Ein Mandant von uns (deutsches Transportunternehmen) befördert auf der Schiene Waren für Kunden weltweit (sowohl die Kunden sitzen weltweit, als auch die Beförderungsleistung findet weltweit statt). Aufgrund der Tatsache, dass mehr Waren von China exportiert als importiert werden, sammeln sich Leercontainer in Europa. Für die Containereigner ist dies ein Problem, da die Container Kosten produzieren. Unser Mandant darf nun vor diesem Hintergrund die in Europa vorhandenen Leercontainer – nach Anweisung/Information des Containereigners – nutzen, um Waren für seine eigenen Kunden zu transportieren. Unser Mandant erbringt so (also im Rahmen einer Beförderungsleistung für seinen eigenen Kunden) auch eine Leistung für den Containereigner. Denn dieser ist froh, dass der Container nun nicht mehr in Europa steht, sondern wieder bei ihm ist bzw. an dem von ihm bestimmten Ort. Unser Mandant erhält für die Beförderung des Containers eine Vergütung, welche u. E. als sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG (im B2B-Bereich) einzuordnen ist.
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