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Werklieferung,i.g. Erwerb

Ein Schweizer Unternehmer mit dt. USt-ID-Nummer bestellt eine Maschine in Italien und lässt diese an seinen Kunden in einen anderen Mitgliedstaat liefern bzw. liefert selbst (CZ). Der mittlere Unternehmer (mit dt. USt-ID-Nummer) verwendet seine dt. USt-ID-Nummer auch gegenüber dem italienischen Unternehmer in der Kette und ist auch der Unternehmer, der bewegt. (Alle Unternehmer nutzen die USt-ID des eigenen Landes bzw. der Schweizer die deutsche USt-ID.) Somit liegt im Grundsatz ein Reihengeschäft und auch ein i.g. Dr. vor. Wenn jedoch der mittlere Unternehmer mit seinem CZ-Kunden ein Geschäft abgeschlossen hat über die Lieferung der Maschine sowie die Installation/den Aufbau der Maschine (Gewicht ca. 500 t), welche ein eigenes Fundament benötigt, handelt es sich ja nicht mehr um ein Reihengeschäft, da nicht ein Geschäft über denselben Gegenstand abgeschlossen wird. Bei dem ersten Geschäft (IT – D) handelt es sich m.E. um eine i.g. L. nach CZ und beim zweiten Geschäft um eine Werklieferung (D – CZ). In diesem Fall würde nun zwischen dem D und dem CZ eine „innergemeinschaftliche Werklieferung“ vorliegen, und der CZ hätte diese im Rahmen des Reverse Charge zu versteuern, richtig? Was ist nun jedoch mit der innergemeinschaftlichen Lieferung des ersten nach CZ? Eine Versteuerung eines i.g. E. des CZ erfolgt ja nicht, da dieser keinen i.g. E. hat, sondern nur eine Werklieferung mit Reverse Charge? Muss sich der D daher zwingend in CZ registrieren und den i.g. E. anmelden, da er ansonsten die VSt auf einen gemeldeten i.g. E. in D nicht zurück erhält? Das kann ja an sich nicht so korrekt sein, dann müsste sich der Unternehmer ja in jedem Land registrieren, um den Sachverhalt abbilden zu können? (Ich sehe hier auch keine Gefährdung des Steueraufkommens, es sind ja alles handelnde Unternehmer.)
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