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Umsatzsteuer,Einheitlichkeit der Leistung,Vorsteuerabzug

Unser Mandant erbringt im Rahmen eines Leistungsvertrags ein ganzes Bündel von Leistungen. Diese Leistungen werden über einen zwölfmonatigen Leistungszeitraum erbracht. Die Hauptleistung besteht darin, dass die Teilnehmer sich 2 x 4 Tage in einem außereuropäischen Land treffen und 2 x 2 Tage in einem europäischen Land. Die dort erbrachten Leistungen fallen unter die Regelung des Abschn. 3a.7a. UStAE, d.h., der Ort der Veranstaltung bestimmt den Ort für die Umsatzsteuer. Daneben erhalten die Leistungsempfänger Zugang zu verschiedenen Online-Kursen und können auch „kostenlos“ an zahlreichen weiteren Veranstaltungen des Leistungsanbieters teilnehmen, die in der Regel in Deutschland stattfinden. Im Rahmen dieses zwölfmonatigen Programms werden die Teilnehmer permanent betreut durch wöchentliche Zoom-Calls. Mit den Teilnehmern ist vereinbart, dass diese pro Quartal eine Rechnung erhalten. Fraglich ist, wie eine richtige Rechnungsstellung auszusehen hat. Bestimmt die Hauptleistung das Schicksal aller Nebenleistungen? Laut BMF vom 18.12.2019■ ist „eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin)“. Meine Anmerkung: Grundsätzlich sind der Zugang zu Online-Kursen und die „kostenlose“ Teilnahme an weiteren Veranstaltungen Zugaben, die die eigentliche Leistung abrunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Zusatzleistungen auch sonst am Markt separat verkauft werden. Ferner heißt es im BMF-Schreiben■: „Besteht der wirtschaftliche Gehalt der Leistungen z. B. in der Bereitstellung der Nutzung sämtlicher Leistungen eines Sport- und Freizeitzentrums, so erwirbt der Leistungsempfänger das Recht, dieses Angebot in seiner Gesamtheit in Anspruch zu nehmen. Dabei ist unerheblich, ob und in welchem Umfang der Leistungsempfänger die ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Leistungen auch tatsächlich in Anspruch nimmt. In diesem Fall liegt eine einheitliche Leistung vor, die durch die Möglichkeit, alle Einrichtungen zu nutzen, geprägt wird (BFH-Urteil vom 8. September 1994, V R 88/92, BStBl II S. 959, Rn. 16). Mit einer solchen Leistung wendet der Betreiber dem Empfänger das Recht zu, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten in der Gesamtheit in Anspruch zu nehmen.“ Eigene Anmerkung Ähnlich kann die Teilnahme an dem zwölfmonatigen Programm gesehen werden. Der Leistungsempfänger erwirbt das Recht, das Angebot des Unternehmers in seiner Gesamtheit in Anspruch zu nehmen. Aus meiner Sicht bucht der Kunde das Programm aber wegen der Vor-Ort-Veranstaltungen, die im Ausland stattfinden. Ich komme im Ergebnis dazu, das Leistungspaket als einheitliche Leistung anzusehen. Dann wären diese Leistungen in Deutschland nicht steuerpflichtig. Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 26.05.2021 (V R 22/20) seine Zweifel daran geäußert, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Beschluss betrifft nur Leistungen, die der Vermietung dienen, fraglich ist aber, ob es im Unionsrecht Regelungen zur Aufteilung gibt, die möglicherweise in meinem Fall Anwendung finden könnten. Alternative Das Leistungsbündel wird für Zwecke der Rechnungsstellung zerlegt und, soweit die Leistungen nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG fallen, mit deutscher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Fraglich ist, ob der Kunde – sofern dies falsch wäre – einen Vorsteueranspruch hat. Ergänzung: Welche Angaben sind in den Quartalsrechnungen unerlässlich für den Vorsteuerabzug des Kunden? Reicht hier ein „Lieferdatum“ aus, oder muss der konkrete Leistungszeitraum benannt werden? Wie konkret ist die Leistung auf den Rechnungen zu beschreiben, wenn es eine vertragliche Grundlage mit dem Kunden gibt, in welcher die Leistungen benannt sind?
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