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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerschuldner

Unser Mandant ist Transportdienstleister auf der Schiene. Er transportiert idZ z.B. Waren für einen Unternehmer von China nach Deutschland. Wenn der Endkunde (ebenfalls Unternehmer und eigentlich der Kunde des chinesischen Unternehmers) die Waren am Zielbahnhof in Deutschland nicht rechtzeitig abholt, entstehen unserem Mandanten Kosten für die Standgebühren der Container. D.h. die Container (inkl. Waggons) stehen auf Gleisen in Deutschland und warten auf die Abholung. Unser Mandant belastet diese Kosten nun nicht an seinen Kunden weiter sondern direkt an den Endkunden. Es stellt sich für uns die Frage, ob hier eine grundstücksbezogene Leistung vorliegt, und der Ort der Leistungserbringung somit in Deutschland liegt? Da der Abstellort nicht genau im Voraus bekannt ist (irgendwo auf den Gleisanlagen am Endbahnhof) und auch für keinen der Beteiligten keine Rolle spielt, ist u. E. kein enger Bezug zum Grundstück vorhanden, weshalb der Leistungsort dort liegt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (B2B) und es bei EU-Unternehmern zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens kommt. Wie sehen Sie das?
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