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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Vorsteuerabzug

Die Firma O GmbH hat mit der S GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen. Es werden Arbeitnehmer (eigene und per Arbeitnehmerüberlassungsvertrag fremde Arbeitskräfte) eingesetzt. Aufgrund des Werkvertrags und des Einsatzes außerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone erscheint es unstreitig, dass die Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird und somit nicht steuerbar ist. Neben dieser umsatzsteuerlichen Beurteilung stellt sich die Frage, wie die in Zusammenhang mit diesem Auftrag zusammenhängenden Eingangsrechnungen zu beurteilen sind. a) Materialeinkauf b) „Einkauf“ externer Arbeitskräfte der Firma O GmbH von der B GmbH im Rahmen einer (korrekten) Arbeitnehmerüberlassung (kein Werkvertrag). Unseres Erachtens sind die Leistungen steuerbar und steuerpflichtig, da es auf den Ort des Leistungsempfängers ankommt. Der Ort ist in Deutschland. Die damit erzielten Ausgangsumsätze sind u.E. unbeachtlich. Oder führt der Einsatz der durch Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Arbeitskräfte zu einer anderen Beurteilung, wenn diese offshore eingesetzt werden?
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