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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Elektronisch erbrachte Leistung

Eine Firma in England macht Filme mit Hilfe einer Drohne, üblicherweise von einem Golfplatz, die für einen Golfsimulator genutzt werden. Die Filme werden elektronisch bereitgestellt an Kunden in Deutschland. Bei Endkunden, die Unternehmer sind, gilt u.E. § 3a (2) i.V.m. § 13b (2) UStG, Reverse Charge. Bei Endkunden, die nicht Unternehmer sind, gilt, wenn die Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, § 3a (3) UStG, der Ort ist im Inland und die Firma muss sich im Inland registrieren und deutsche USt ausweisen. Bei anderen Leistungen gilt wohl § 3a (5) S. 2 Nr. 3 UStG, Ort im Inland und Registrierung. Ist unsere Einschätzung so richtig? Handelt es sich um eine elektronische Dienstleistung? Das OSS-Verfahren greift nicht?
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