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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerschuldner

Ein inländischer gemeinnütziger Verein/Verband ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt im Rahmen seiner Satzung ein öffentlich gefördertes Projekt im Zusammenhang mit Tanz. Dazu bezieht er (Leistungsempfänger) Leistungen sowohl aus dem Gemeinschaftsgebiet als auch aus Drittländern (konkret aus Belgien, UK, USA, Indien, Äthiopien). Die Leistenden sind selbst Künstler, erbringen aber die Leistungen nicht als darbietende Künstler, sondern stellen ihr künstlerisches Wissen dem Projekt zur Verfügung (treten also nicht selbst darbietend auf). Sie schreiben Netto-Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Umsatzsteuerliche Fragen: 1. Leistungen aus dem Gemeinschaftsgebiet: Geht nach § 3a UStG der Ort der Leistung auf Deutschland über, muss also der Verein das Reverse-Charge-Verfahren anwenden (USt-ID-Nummern liegen beidseitig vor), und steht ihm der Vorsteuerabzug zu? 2. Leistungen aus Drittländern: Wie ist die umsatzsteuerliche Situation, wenn die Leistenden in Drittländern sitzen, in denen es keine USt-ID-Nummer gibt? Ist das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar? Muss ggf. eine andere Steuernummer auf der Rechnung ausgewiesen sein? Und muss die USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers mit auf die Rechnung? Und steht dem Leistungsempfänger überhaupt der Vorsteuerabzug zu?
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