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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Elektronisch erbrachte Leistung

1. Sachverhalt Mein Mandant stellt Parkplatzbetreibern in Österreich eine App für die Zahlungsabwicklung zur Verfügung; das Ausfallrisiko für die Parkgebühren des Endnutzers trägt mein Mandant. In diesem Zusammenhang übernimmt mein Mandant die Rechnungstellung an die Endnutzer; die Rechnungstellung erfolgt auf fremden Namen und auf fremde Rechnung des Parkplatzbetreibers. Parkplatzbetreiber treten einerseits als umsatzsteuerliche Unternehmer und andererseits als Nichtunternehmer (hoheitlich) auf. Weiterhin werden weitere Leistungen unmittelbar an die Endnutzer (Privatpersonen) erbracht; dies sind u.a. folgende Servicegebühren: – Gebühr für einen Reminder wegen auslaufender Parkzeit, – Gebühr für Plus-Version der App mit Benefits (Nutzung eines Familienkontos). 2. Vorläufige Würdigung a) Leistung Zahlungsabwicklung Eine Dienstleistungskommission i.S.d. § 3 Abs. 11 UStG ist nicht gegeben, da auf fremden Namen und fremde Rechnung abgerechnet wird. Auch § 3 Abs. 11a UStG ist nicht anwendbar, da die Vermietung von Parkplätzen keine Leistung i.S.d. § 3 Abs. 11a Satz 1 UStG ist. Damit handelt es sich um elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Sofern der Parkplatzbetreiber die Leistung als Unternehmer für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person i.S.d. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG ist, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG und ist somit am Ort des Leistungsempfängers, hier in Österreich. Die Rechnungstellung erfolgt dann netto unter Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Sofern der Parkplatzbetreiber als Nichtunternehmer i.S.d. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG tätig ist, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 5 UStG und liegt damit am Ort des Leistungsempfängers, hier in Österreich. Die Rechnungstellung erfolgt mit österreichischer Umsatzsteuer. Ist dies zutreffend? Liegen zweifelsfrei elektronisch erbrachte Dienstleistungen vor? Ist die Übernahme des Ausfallrisikos gesondert zu bewerten oder hat eine beeinflussende Auswirkung? b) Servicegebühren Es handelt sich um elektronisch erbrachte Dienstleistungen. Der Ort der Leistung bestimmt sich damit nach § 3a Abs. 5 UStG und liegt am Ort des Leistungsempfängers, somit bei österreichischen Privatpersonen in Österreich, bei deutschen Privatpersonen in Deutschland. Eine Änderung ergibt sich auch nicht, sofern eine deutsche Privatperson die App in Österreich verwendet oder umgekehrt, korrekt? Sind auch dies zweifelsfrei elektronisch erbrachte Dienstleistungen?
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