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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Reverse Charge

Meine Mandantin ist als selbständige Übersetzerin in Essen tätig. Sie erbringt im Rahmen ihrer Tätigkeit Dienstleistungen in Form von Übersetzungen an im EU-Ausland ansässige Auftraggeber. Bei diesen Auftraggebern (Leistungsempfänger) handelt es sich um Unternehmer, die diese Leistung für ihr Unternehmen erhalten. Meine Frage: Handelt es sich hierbei eventuell um umsatzsteuerpflichtige sonstige Leisungen im Inland oder liegen hier nicht steuerbare sonstige Leistungen vor, da sich der Ort der sonstigen Leistung am Sitz des Auftraggebers (EU-Ausland) befindet? Meines Erachtens liegt zwar eine sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, diese Vorschrift greift aber nicht, da es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt und somit letztendlich der Ort der sonstigen Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG als im EU-Ausland gelegen anzusehen ist. Muss dann in diesem Fall auf der Rechnung auch ein Vermerk wie z.B. „nicht steuerbare sonstige Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG“ enthalten sein?
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