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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Eintrittsberechtigung

Mein Sachverhalt ist wie folgt gelagert: Die Mandantschaft (Unternehmer) bietet Stadtführungen an. Diese Stadtführungen werden (auch) gegenüber inner- und außereuropäischen Unternehmern (B2B) fakturiert, die ihrerseits die Dienstleistungen an die Endkunden weiterverkaufen. Der Fall soll jeweils so sein, dass die Margenbesteuerung (§ 25 UStG) nicht einschlägig ist, weil mein Mandant nur die Stadtführungen anbietet, ohne zusätzlich auch eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung anzubieten (Umkehrschluss aus BMF-Schreiben v. 24.06.2021, dort Seite 2, Abschn. 25.1 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4). Meine Frage/n ist/sind nun im Kern: Wie ist gegenüber den ausländischen, unternehmerischen Abnehmern zu fakturieren, wenn keine Margenbesteuerung vorliegt? Mein erster Gedanke ist: Es liegen Fälle des § 3a II EStG vor. Leistungsort am Sitzort des ausländischen Unternehmers. Soweit innereuropäische Abnehmer, ggf. USt-ID-Nr. angeben, ZM adäquat deklarieren usw. Unsicher macht mich jedoch, dass sich die Regelung des § 3a Absatz 3 Nr. 5 UStG in den letzten Jahren immer mehr ausdehnt, auch durch die (EuGH-)Rechtsprechung, die sich „verselbständigt“ hat. Ein gewiefter Finanzamtsprüfer könnte m.E. argumentieren, dass, sofern keine Margenbesteuerung vorliegt, jeweils mit „netto“ + „deutsche USt“ fakturiert werden müsste, weil ein Fall des § 3a III Nr. 5 UStG vorliegt, weil Eintrittsberechtigungen zu kulturellen Veranstaltungen (Stadtführungen) an die ausländischen Unternehmer verkauft wurden. Spekuliere ich hier zu weit, oder sehen Sie die Gefahr, dass der deutsche Fiskus die Anwendung von § 3a II EStG in einschlägigen Fällen verwehren könnte, ebenfalls? Hilfsweise: Sind meine Gedanken zur Ortsbestimmung (bei B2B-Abnehmern im übrigen Gemeinschaftsgebiet und/oder bei B2B-Abnehmern im Drittland) evtl. völlig verkehrt? Welche Ortsbestimmung würde dann, wenn ich völlig verkehrt läge, jeweils greifen?
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