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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerbefreiung

Sachverhalt: Ein Sportverein führt eine Europameisterschaft in Deutschland aus. Teilnehmer sind Sportler des eigenen Vereins, Teilnehmer anderer deutscher Vereine sowie Teilnehmer ausländischer Vereine. Einnahmen aus Eintrittsgeldern von Zuschauern waren zwar geplant und sind auch zukünftig vorgesehen; auf Grund Corona konnten aber die Wettkämpfe nur ohne Zuschauer stattfinden, so dass bisher keine Eintrittsgelder eingenommen werden konnten. Es nehmen keine bezahlten Sportler teil, soweit dies durch den Verein beurteilt werden kann. Zumindest der Verein selbst bezahlt keinen Teilnehmer. Der Verein als Veranstalter rechnet ein Startgeld von 160 € pro Teilnehmer an die teilnehmenden Vereine ab (insg. 80.000 €). Für eigene Teilnehmer erhält er in Höhe des Startgeldes eines Zuschuss über den Landessportbund (24.000 €). Er hat Eingangsleistungen von Hotelkosten, Verpflegungskosten (Hotel und Caterer vor Ort), Corona-Tests, Wettkampfrichter, Mieten Sportstätten, Werbekosten, Absicherung, eigene interne organisatorische Kosten). Alle diese Leistungen sind in den 160 € umgelegt. Insgesamt mit allen Kosten und allen Teilnehmergebühren wurde kein nennenswerter Gewinn erzielt (Kostendeckung). Frage: 1) Wie ist die EM gemeinnützigkeitsrechtlich einzuordnen? Gilt das Ganze als eine einheitliche Leistung? Wäre das auf Grund der geplanten Eintrittsgelder je nach Nutzung der Zweckbetriebsgrenze ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. Zweckbetrieb oder liegt gar ein ideeller Bereich vor, weil keine Eintrittsgelder? Oder sind die Leistungen in verschiedene Bereiche aufzuteilen? 2) Was gilt in Abhängigkeit der Einordnung zu Frage 1 umsatzsteuerlich? Muss an die inländischen/ausländischen Vereine mit Umsatzsteuer (teilweise) abgerechnet werden? Was ist dann mit Vorsteuerabzug?
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