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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerschuldner

Eine Übersetzerin erbringt eine Leistung für einen Kunden in England. Bei dem Kunden handelt es sich ebenfalls um einen Unternehmer (B2B). Der Ort der sonstigen Leistung liegt somit in England. Die Leistung unterliegt also den dortigen Regelungen. Geht in diesem Fall die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, findet also das Reverse-Charge-Verfahren auch nach dem Brexit weiterhin Anwendung? Oder muss die deutsche Unternehmerin auf der Rechnung die britische Umsatzsteuer ausweisen und abführen?
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