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Schulung,Leistung

Die Firma I GmbH erbringt Schulungs- und Trainingsleistungen an im Gemeinschaftsgebiet und im Drittland ansässige Unternehmen. Der Ort ist u.E. gem. § 3 Abs. 9 i.V.m. § 3a Abs. 2 UStG zu bestimmen. Der Ort der sonstigen Leistungen liegt bei B2B dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Leistungen an: a) Drittland – nicht steuerbar, b) übriges Gemeinschaftsgebiet – Anwendung des § 13b UStG. Ist diese Sichtweise korrekt? Es ergibt sich eine ergänzende Frage dazu: Ist im Sachverhalt Buchstabe a) eine umsatzsteuerliche Registrierung im Drittland notwendig? Ein Reverse-Charge-Verfahren findet u.E. im Drittland keine Anwendung.
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