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§ 3a Abs. 2 UStG,Großbritannien als Drittland,sonstige Leistung im Drittland

Mein Mandant ist in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig und betreibt von Berlin aus Rechtsberatung. Der Auftraggeber ist eine Limited mit Sitz in Douglas, Isle of Man. Mein Mandant fragt, ob er die Rechnung für die Rechtsberatung der Limited mit MwSt stellen muss. Nach meiner Auffassung gilt gem. § 1 Abs. 2a UStG die Insel Man als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Da das Vereinigte Königreich Großbritannien mit Wirkung zum 01.02.2020 die Europäische Union und damit das Gemeinschaftsgebiet verlassen hat, gehört die Insel Man zum Drittland. Die Leistung meines Mandanten wird daher gem. § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, also auf der Isle of Man, und ist nicht steuerbar. Meines Erachtens kommt § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG, wissenschaftliche Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden (also in Berlin), nicht in Betracht, da die Rechtsberatung nicht auf Veranstaltungen (Vorträge, Teilnahme an Diskussionen, Symposien u. Ä.) erbracht wurde. Liege ich damit richtig, dass für meinen Mandanten ein nicht steuerbarer Umsatz vorliegt?
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