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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Steuerbefreiung

Unser Mandant ist Inhaber eines Reisebüros. Unter anderem vermittelt er Tickets für Flüge ins Ausland. Dies wird für den Teil der Flugstrecke, die sich im Inland befindet, mit 19 % USt gebucht. Für den Teil der Strecke, die sich im Ausland befindet, liegt unserer Ansicht nach eine nicht steuerbare Leistung vor. Die Aufteilung erfolgt für EU-Flüge 25 % steuerpfl. : 75 % steuerfrei und für Drittland: 5 % stpfl. und 95 % steuerfrei. Ist unsere Auffassung korrekt, oder hat sich die Rechtslage geändert? Nun stellt sich die weitere Frage, wie in einer ausländischen USt-VA der Teil eingetragen werden kann, der in Deutschland nicht steuerbar ist. Gibt es hierzu ein Verfahren wie z.B. das MOSS? Ist der Unternehmer verpflichtet, in allen Ländern für den anteiligen in Deutschland nicht steuerbaren Teil eine USt-VA abzugeben?
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