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Beförderungsleistungen,Freihafen

Mein Mandant hat ein Transportunternehmen. Die Fima transportiert im Auftrag einer anderen Firma (z.B. Händler, Spedition o.Ä.) Autos von einem Ort zu einem anderen Ort. Diese Leistungen wurden bisher gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) UStG steuerfrei behandelt, da diese als grenzüberschreitend gelten (z.B. Transport in den Freihafen) (Übergangsregelung bis 31.12.2021). Laut neuem BMF-Schreiben vom 27.09.2021 kommt die Steuerbefreiung grundsätzlich nur für die Leistung des Hauptfrachtführers, nicht aber für die Leistungen der Unterfrachtführer in Betracht. Meine Fragen: Ist hier mein Mandant wie der Unterfrachtführer zu sehen und muss ab jetzt diese Leistungen steuerpflichtig behandeln (soweit diese grenzüberschreitend sind)? Wie ist die Rechnung auszustellen, wenn der Auftraggeber meines Mandanten seinen Betrieb im Freihafen unterhält (Rechnungsanschrift des Kunden) – wird diese trotzdem steuerpflichtig behandelt oder gibt es hier eine Ausnahme, da der Empfänger der Leistung seinen Sitz im Ausland hat? Die Beförderungsleistungen werden teilweise nur im Inland ausgeführt oder auch grenzüberschreitend.
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