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Trennungsunterhalt,Realsplitting,Widerruf

Unsere Mandantin hat sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Laut dem Scheidungsvertrag aus dem Jahr 2015 ist der Exmann verpflichtet, Unterhalt an seine Exfrau zu zahlen. Diese Zahlung erfolgte laut Vertrag bis zum August 2021. Ebenso wurde in dem Vertrag festgehalten, dass unsere Mandantin die Anlage Unterhalt unterschreiben und erklären muss. Der Exmann darf den gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben berücksichtigen, dies wurde von unserer Mandantin ab dem Veranlagungsjahr 2017 unterzeichnet. Die Anlage Unterhalt wurde bisher noch nicht widerrufen. Die Zahlungen endeten im August 2021. Um den erhaltenen Unterhalt nicht mehr zu berücksichtigen, hätte der Widerruf bis zum 31.12.2021 erfolgen müssen, dies ist jedoch nicht passiert. Da ab dem Veranlagungsjahr 2022 kein Unterhalt mehr an unsere Mandantin geflossen ist, stellen sich uns folgende Fragen: • Muss ein Widerruf zum 31.12.2023 erklärt werden? • Oder kann auch rückwirkend ein Widerruf zum 31.12.2021 erklärt werden?
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