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Versorgungsausgleich,Korrespondenzprinzip,§ 10 Abs. 1a EStG

Die Ehegatten haben einen Versorgungsausgleich beschlossen. Die Ehefrau erhält vom Ehemann einen Versorgungsausgleich in Höhe von 140.000 €. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung (Sonderausgaben beim Ehemann und sonstige Einkünfte bei der Ehefrau) wurden keine Regelungen getroffen. Die Ehefrau möchte dem Realsspitting nicht zustimmen. Meines Erachtens wäre der Ansatz von Sonderausgaben bzw. sonstigen Einkünften nur im Einvernehmen möglich. Trifft dies zu?
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