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Versicherungsbeiträge,Erstattungen

Im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung wurde festgestellt, dass die Mitarbeiter (GS-GF) nicht sozialversicherungspflichtig sind, wurden aber über zwei Jahre als versicherungspflichtig abgerechnet (2020 und 2021). Die SV-Prüfung hat somit diese Mitarbeiter als sozialversicherungsfrei eingestuft und wird die somit falsch eingezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung wieder erstatten. Hieraus ergeben sich zwei Fragestellungen: 1. Wie sind die Beitragserstattungen 2020/2021 von der RV und KV steuerlich im Kalenderjahr 2023 zu berücksichtigen? 2. Gleichzeitig müssten rückwirkend Beiträge zur gesetzlichen KV als „freiwillig Versicherter“ im Kalenderjahr 2023 rückwirkend für die Jahre 2020 und 2021 eingezahlt werden. 3. (Wenn noch im Anfragevolumen enthalten:) Darüber hinaus sollen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen RV auch noch rückwirkend für 2020/2021 im Kalenderjahr 2023 eingezahlt werden. Erstattungen zu KV und RV aufgrund der SV-Prüfung werden also vollständig im KJ 2023 erfolgen. Ebenso werden etwaige freiwillige rückwirkende Beiträge für KV und RV ebenfalls im KJ 2023 erfolgen. Hinweis: Die Steuerbescheide für 2020 und 2021 sind bereits beständskräftig und stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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