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§ 20 Abs.1 Nr. 7 EStG,steuerlichen Privatvermögen,§ 12 Abs.3 BewG

bei folgender Frage bitte ich um Ihre Unterstützung: Herr S ist Gesellschafter der R GmbH, er hält 80% der Anteile. Herr S hat im Jahr 1997 ein Grundstück an die R GmbH zu einem damals angemessenen Preis verkauft. Der Kaufpreis (490 TDM/251 TEuro) wurde gestundet, bis die geplante Verwertung der Immobilie möglich ist. Bei der Verwertung traten dann aber nicht vorhergesehene Probleme auf. Im Jahr 2008 schloss Herr S eine Vereinbarung mit der R GmbH: Danach wurde der Kaufpreis weiterhin gestundet und quasi wie ein Darlehen behandelt. Etwaige bisherige Zinsen wurden erlassen, weitere Zinsen sollten nicht berechnet werden. Die damals tätige Steuerberaterin hat sich zu diesen Dingen nicht geäußert. Der Jahresabschluss zum 31.12.2015 wurde unter Hilfe eines neuen Steuerberaters erstellt. Dieser Steuerberater hat veranlasst, dass in der Steuerbilanz zum 31.12.2015 eine Abzinsung in Höhe von 128 TEuro vorgenommen wurde. Das war mE richtig, da steuerlich geboten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Steuerlich führte dies zu einem Ertrag der R GmbH in Höhe von 128 TEuro. Seitdem haben sich keine Veränderungen ergeben, Tilgungen sind nicht erfolgt, Zinsen wurden nicht berechnet und auch nicht gezahlt. Im Jahresabschluss zum 31.12.2022 der R GmbH soll die Verbindlichkeit nun wegen der insoweit geänderten steuerlichen Vorschriften (Wegfall des Abzinsungsgebotes) wieder in voller Höhe ausgewiesen werden. Dadurch ergibt sich für die R GmbH ein Aufwand in Höhe 128 TEuro. Frage ist nun, ob (zurzeit noch nicht absehbare) Zahlungen an Herrn S in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sind gemäß § 12 BewG. Das wäre steuerlich sehr nachteilig, da dann beim Gesellschafter der Zufluss von Zinsen in Höhe von 51% des an ihn gezahlten Betrages zu erfassen ist. Bei vollständiger Tilgung (251 TEuro) wären Zinsen in Höhe von 128 TEuro zu versteuern. Aber: Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 BewG verlangt die Abzinsung nur dann, wenn die Verbindlichkeit „zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig“ ist: „3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 auszugehen.“ Was ergibt sich, wenn Herr S nun künftig eine Verzinsung von z.B. 0,5% vereinbart und die Tilgung erst in einigen Jahren erfolgt?
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