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Unterhalt,Ehegattenunterhalt,Sonderausgabenabzug

Unser Mandant lebt von seiner Ehefrau getrennt. Am 20.12.2021 erfolgte die Ehescheidung. Bislang wurde seit zumindest 2018 jährlich das sog. „Realsplitting“ in Anspruch genommen; auch im Jahr 2021 wurden 13.805 € Unterhalt gezahlt. Nach der Scheidung (also ab 2022) wurde kein Unterhalt mehr gezahlt. Im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen 2021 (März 2023) beschließt die nunmehr geschiedene Ehefrau, ihre Zustimmung zum Realsplitting (rückwirkend) ab 2021 zu verweigern. Die ursprüngliche Zustimmung wurde bislang nicht gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Unser Mandant ist gewerblich tätig, die Unterhaltszahlungen sind daher „in den Vorauszahlungen“ enthalten. Wie ist die Rechtslage? 2021: Unser Mandant wird (mit Rücksicht auf den Wunsch seiner Ex-Frau) für 2021 die Unterhaltszahlungen nicht geltend machen. Werden die Unterhaltszahlungen dennoch als Sonderausgaben abgezogen und bei der Ex-Frau als sonstige Einkünfte versteuert? 2022 und 2023: Es sind keine Unterhaltszahlungen geleistet worden. Wie ist hier das rückwirkende Verbot des Widerrufs (nur für das kommende Kalenderjahr) zu verstehen? Werden die Unterhaltszahlungen dennoch als Sonderausgaben abgezogen und bei der Ex-Frau als sonstige Einkünfte versteuert (obwohl keine Zahlungen geleistet)?
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