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Erstattung,Rentenversicherungsbeiträge,§ 10 Abs. 4b EStG

Sachverhalt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2020 (Prüfzeitraum 2016 bis 2019) rückwirkend ab dem Jahr 2016 als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft. Es erfolgte im Jahr 2021 eine Rückerstattung der gezahlten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils zur Hälfte an den Gesellschafter-Geschäftsführer (Arbeitnehmer) und an die GmbH (Arbeitgeber). Die dem Arbeitnehmer erstatteten Beiträge wurden anschließend nicht dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung überlassen bzw. sind dort nicht verblieben. Frage: Wie sind die an den Arbeitnehmer erstatteten Beiträge einkommensteuerlich zu behandeln? Die Veranlagungen zur Einkommensteuer 2016 bis 2020 sind bereits erfolgt. Die Einkommensteuer-Erklärung 2021 ist noch in Bearbeitung.
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