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§ 10f Abs. 3 S. 2 EStG,Eheleute Miteigentum,Scheidung

Guten Tag sehr geehrtes TaxPertise-Team, es geht um die Frage, ob eine geschiedene Ehefrau für ein zweites selbstbewohntes Baudenkmal die Steuerbegünstigung gem. § 10f EStG beanspruchen kann. Noch verheiratet hatten die Eheleute ein Baudenkmal selbst bewohnt und gemeinsam die Steuerbegünstigung gem. § 10f EStG in Anspruch genommen. Im Rahmen der Scheidung wurde das Objekt im Jahre 2020 veräußert. Die Ehefrau erwarb 2022 ein weiteres Baudenkmal und möchte dieses auch selbst bewohnen. Gem. BFH, Urteil vom 24.05.2023 – X R 22/20 wird darauf hingewiesen, dass die in § 10f Abs. 3 S. 1 EStG enthaltenen Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen „unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden so zu verstehen sei, dass von dieser im Laufe des Lebens nur für ein einziges Gebäude bzw. einen Miteigentumsanteils daran Gebrauch gemacht werden könne. Der Gesetzgeber habe den Begriff „einem (Gebäude) verwendet und hiermit ein Zahlwort und nicht einen unbestimmten Artikel gemeint. Für dieses Wortlautverständnis spreche, dass er für Ehegatten in § 10f Abs. 2 S. 2 EStG diesen Begriff das Zahlwort zwei“ gegenüberstelle.“ „Indem der Gesetzgeber über § 10f Abs. 4 S. 3 EStG die Vorschriften des § 10e Abs. 5 S. 2 und S. 3 EStG für sinngemäß anwendbar erklärt habe, habe er verdeutlichen wollen, dass es bei Anteilen von Ehegatten zu Sonderregelungen bzgl. des Objektverbrauchs kommen könne.“ Da jedoch gem. § 10f Abs. 3 S. 2 EStG darauf hingewiesen wird, dass Ehegatten Abzugsbeträge bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen können, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, stellt sich hier die Frage, ob in meinem Fall, geschiedene Ehefrau möchte die Steuerbegünstigung gem. § 10f ESt für ein zweiter Gebäude abziehen, beanspruchen kann. Unter welchen Voraussetzungen könnte eine 2. Beanspruchung der Steuerbegünstigung umsetzbar sein?
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