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§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr 1 EStG,Vorsteuerabzug

Sehr geehrte Damen und Herren, wir betreuen einen Mandanten, welcher als Handelsvertreter tätig ist. Er vermittelt Mitgliedschaften in Naturschutzvereinen und bekommt dafür Provisionen und Spesenabrechnungen. Er reicht regelmäßig Kosten für Reisen ein, Eintrittskarten für Veranstaltungen, Musicals, Theater, Restaurants, Bars etc. Ihm sind verschiedene Teams untergeordnet, welche mit diesen Veranstaltungen oder Reisen „belohnt“ werden. Natürlich finden auch Teammeetings usw. statt. Sämtliche Freigrenzen werden überschritten. Er bekommt die Aufwendungen fast gänzlich als Spesen zurückerstattet. Die Spesenabrechnung haben wir bis jetzt immer als Umsatz mit 19% Umsatzsteuer gebucht. Er kann aber nicht für alle Aufwendungen Vorsteuer i.H.v. 19% geltend machen. Was müssen wir beachten, wenn er die Ausgaben für andere zahlt? Müssen diese den geldwerten Vorteil versteuern, oder kann unser Mandant dies pauschal tun? Inwieweit sind die Aufwendungen Betriebsausgabe und berechtigen zum Vorsteuerabzug? Mit freundlichen Grüßen Riedel
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