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Beitragserstattungen RV,Versorgungswerkbeiträge,§ 10 Abs. 4b EStG

Ein Arzt hat im Jahr 2021 eine freiwillige Mehrzahlung an die Versorgungskasse Brandenburg gezahlt (8.000 €). Da er ab 09.2021 in Berlin als Arzt niedergelassen war, endete die Mitgliedschaft in Brandenburg. Im Jahr 2022 wurde daher ein Teil der Beiträge zum Versorgungswerk Brandenburg erstattet (2.000 €). Meine Frage: Mindert die Erstattung im Jahr 2022 die Vorsorgeaufwendungen im Jahr 2021 von 8.000 € auf 6.000 € oder gilt auch hier das strenge Zu- und Abflussprinzip? Das heißt 8.000 € im Jahr 2021 und –2.000 € im Jahr 2022, dann verrechnet mit den Beiträgen an das Versorgungswerk Berlin, die im Jahr 2022 gezahlt werden. Bei einer Verrechnung: Was wäre, wenn die Erstattung im Jahr 2022 höher wäre als die Zahlungen an Versorgungskassen im Jahr 2022? Ich gehe übrigens nicht davon aus, dass es sich bei den Erstattungen um steuerfreie Erstattungen handelt. Hierzu gab es ja Urteile, wenn die Altersvorsorge anders gesichert ist und man sich seine Beiträge erstatten lässt. Hier endet aber nur die Zuständigkeit der einen Ärzteversorgung und die einer neuen beginnt. Oder sehen Sie das anders?
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