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Sonderausgabenabzug,Kirchensteuer

Ein Mandant hat im Kalenderjahr 2021 eine Ausschüttung aus seiner Beteiligung an einer GmbH erhalten. Die GmbH-Anteile werden vom Mandanten im Privatvermögen gehalten. Auf die Ausschüttung wurde Kapitalertragsteuer und Kirchensteuer einbehalten. In der Einkommensteuererklärung 2021 wurden die Ausschüttung auf Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Bstb. a) EStG) der tariflichen Einkommensteuer unterworfen. Die auf diese Kapitalerträge einbehaltene Kirchensteuer wurde als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt hat in Ihrem Bescheid vom 09.10.2023 den Abzug der Kirchensteuer auf die Ausschüttung, die dem Teileinkünfteverfahren unterworfen wurde als Sonderausgaben nicht zugelassen. Ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge, die dem Teileinkünfteverfahren unterworfen werden als Sonderausgabe abziehbar? Und sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden?
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