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Ausländische Krankenversicherung,§ 10 Abs. 1 EStG

Die Frage betrifft mehrere japanische Expats, deren japanische AG die Mitarbeiter nach D entsandt hat. Das Sozialversicherungsabkommen D-JAP gilt nicht für die Krankenversicherung, sondern nur für die Rentenversicherung. Entsprechend müssen die Expats Beiträge zur staatlichen Krankenversicherung in J leisten (wird vom AG in J abgeführt, und dieser Lohn ist auch D steuerpflichtig neben dem Gehalt in D). Zusätzlich zahlen diese hier in D eine private Krankenversicherung (mit extrem günstigen Beiträgen), welche die Basiskrankenversicherung an das FA meldet u. bescheinigt. Die Beiträge zu der japanischen KV wird vom Finanzamt nicht als Basis-KV anerkannt, da kein Versicherungsschutz außerhalb Japans gewährt würde und somit auch nicht im Inland, sondern nur Abzug nach § 10 (1) Nr. 3a EStG. Aus meiner Sicht ist dies aber nicht zutreffend, da die deutsche Versicherung ja nur als Ergänzung gilt für den Aufenthalt im Inland. Sobald diese wegen Urlaub oder Familienbesuchen in J sind, tritt ja im Krankheitsfall die Versicherung in J ein.
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